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Mindestlohn, Minijob & Midijob 2025

Mindestlohn, Minijob & Midijob ab 01.01.2025
Das Jahr 2025 bringt erneut Erhöhungen im Lohnbereich mit sich: die Beträge für den Mindestlohn, Minijob und Midijob ändern sich!
Im Bereich des Mindestlohns steigt der Stundenlohn von bisher € 12,41 auf nun € 12,82 an. Diese Änderung ist insbesondere für den Niedriglohnsektor oder Geringverdiener zu beachten, da hier entweder die Stunden gekürzt oder das Gehalt ab Januar 2025 angehoben werden muss. Wenn Ihre Arbeitnehmenden bereits vor dem neuen Jahr deutlich über dem Stundenlohn von € 12,82 lagen, müssen Sie hier nicht zwingend handeln.
Durch die Mindestlohn-Erhöhung steigt auch die monatliche Verdienstgrenze des Minijobs von € 538 auf € 556 an – somit können Ihre geringfügig Beschäftigten auch weiterhin bis zu 10 Stunden pro Woche eingesetzt werden. Bis zu diesem Betrag können die Beiträge für Steuer und Sozialversicherung pauschaliert und somit vom Arbeitgebenden bezahlt werden, ohne dass der Arbeitnehmende Abzüge von seinem Bruttogehalt hat (Sonderregelung zur Rentenversicherung beachten!).
Die Grenze für den Midijob (auch „Übergangsbereich“) ändert sich durch die Erhöhung des Minijobs ebenfalls. Die neue Grenze beginnt nun ab einem Gehalt von monatlich € 556,01 (bisher € 538,01), die Obergrenze von € 2.000,00 bleibt jedoch erhalten. In diesem Bereich gelten Besonderheiten für die Sozialversicherung, d.h. hier profitieren Arbeitnehmende und Arbeitgebende von verminderten Beiträgen und somit geringeren Abzügen des Bruttogehalts und geringeren Arbeitgeberbeiträgen.
Sofern diese neuen Grenzen Auswirkungen auf Ihre Arbeitnehmenden haben, sollten Sie vor der nächsten Lohnauszahlung schriftliche Änderungsverträge erstellen, in denen Sie die individuellen Änderungen (z.B. Änderung der Stunden, Erhöhung des Gehalts) bezeichnen. Diese Verträge sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
Wenn wir für Sie die Lohnabrechnungen bereits übernehmen, werden wir uns an Sie wenden und Ihnen bei der Umsetzung helfen. Natürlich können Sie sich dazu auch jederzeit bei uns melden!
Wenn Sie noch kein Mandant sind, können Sie gerne einen Beratungstermin vereinbaren.